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Sicherheitskontrollen nach dem Zähler

 

Zur Gewährleistung der Sicherheit hat die Regulierungsbehörde ARERA mit Beschluss Nr. 40/2014/R/gas (gültig ab 1. Juli 2014) Regeln für die Sicherheitskontrollen nach dem Zähler bei Verbraucheranlagen eingeführt.

Unter "Verbraucheranlage" versteht man die Gesamtanlage bestehend aus den Rohrleitungen samt Zusätzen ab der Gasübergabestelle bis zu den Verbrauchergeräten.

 

Überprüfung der Unterlagen

Die Gasverteilungsunternehmen sind gemäß vorgenanntem Beschluss verpflichtet, die Dokumente, die der Installateur für den Einbau einer neuen Gasanlage ausstellt (obligatorische, zur Konformitätserklärung gehörende technische Unterlagen), zu überprüfen.

Deshalb muss Südtirolgas unter anderem:

  • der Verkaufsgesellschaft die Nummer des Übergabepunktes oder die von Südtirolgas für das Ansuchen vergebene Identifizierungsnummer sowie die Anschrift mitteilen, an die der Endkunde die Unterlagen schicken oder dort abgeben muss;  
  • bei Unvollständigkeit der Unterlagen den Kunden und die Verkaufsgesellschaft über die fehlenden Informationen informieren und darauf hinweisen, dass im Falle eines Ansuchens auf Aktivierung der Gaslieferung dieses annulliert wird, wenn die fehlenden Dokumente nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nachgereicht werden;
  • die Unterlagen überprüfen lassen und bei positivem Ergebnis die Lieferung aktivieren. Sollten bei der Überprüfung hingegen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird der Verkaufsgesellschaft und dem Endkunden das negative Ergebnis zugestellt, wobei dem Endkunden auch der Grund dafür mitgeteilt wird. Dieser muss dann einen neuen Antrag einreichen. 

 

Die Unterlagen werden von Technikern überprüft, die über die mit Beschluss 40/2014/R/gas vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügen. 

Die Überprüfung ist erfolgreich, wenn die Unterlagen den einschlägigen gesetzlichen und technischen Bestimmungen entsprechen.

 

 

Für welche Anlagen besteht die Pflicht zur Überprüfung der Unterlagen?

Die Dokumente müssen für folgende Anlagen überprüft werden:

  1. neue Verbraucheranlagen, sofern ein Antrag auf Aktivierung der Gaslieferung vorliegt;

  2. umgebaute oder transformierte Verbraucheranlagen bei Anträgen auf:

  • ­Aktivierung oder Reaktivierung der Gaslieferung für transformierte Anlagen;
  • Aktivierung der Lieferung von Flüssiggas für Anlagen, die zuvor nicht mit Flüssiggas aus dem Verteilerleitungsnetz versorgt worden sind (Speisung mittels Gasflaschen)
  • ­Reaktivierung der Lieferung infolge einer Unterbrechung wegen Verlegung des Zählers auf Anfrage des Endkunden oder auf Anordnung des Verteilers;
  • Reaktivierung der Lieferung infolge einer Unterbrechung wegen Austauschs des Zählers auf Anfrage des Endkunden wegen Veränderung der Gesamtwärmeleistung der Anlage;
  • ­Reaktivierung der Lieferung infolge einer Unterbrechung auf Anfrage des Endkunden wegen Erweiterungs- oder außerordentlicher Instandhaltungsarbeiten an der Anlage;
  • ­Reaktivierung der Lieferung an Anlagen, die umgebaut und zuvor wegen Beendigung oder Kündigung des Liefervertrages deaktiviert worden sind.

 

Überprüfungskosten

Für die Überprüfung der Unterlagen sind folgende Einheitspreise (ohne MwSt.) vorgesehen:  

  • € 47,00 für Verbraucheranlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von bis zu 35 kW;
  • € 60,00 für Verbraucheranlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von mehr als 35 kW und bis zu 350 kW;
  • € 70,00 für Verbraucheranlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von mehr als 350 kW.

 

Die Unterlagen, die überprüft werden sollen, müssen an folgende Adresse gerichtet werden, wobei auf der Außenseite des Umschlags folgender Wortlaut anzuführen ist: "Accertamento documentale - Distributore Südtirolgas SpA":

 

Consorzio Servizi Qualificati

Via Galilei, 7/B

20090 Assago (MI)

 

 

Anhänge

Informationsblatt, welches dem Kostenvoranschlag beigelegt wird

Anhang F/40

 

Richtlinien CIG Nr. 11

Linee guida CIG

 

Informationsblatt und Vordrucke für Ansuchen auf Aktivierung der Gaslieferung

·   Anhang G/40

·   Anhang H/40

·   Anhang I/40 

 

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